Freitag, 21. Juni 2013


Berufsunfähigkeit

von Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Versicherungsrecht Dr. Florian Schlenker
Wann genau Berufsunfähigkeit eintritt und zu Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung führt ist in den jeweiligen Versicherungsbedingungen geregelt. Gemeinsam ist allen Definitionen der Berufsunfähigkeit, dass es weder auf die Erwerbsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch auf die Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankentagegeldversicherung allein ankommt. Entscheidend ist vielmehr, ob und wie sich eine Beeinträchtigung der Gesundheit in der konkreten Berufsausübung auswirkt. Wechselt der Versicherungsnehmer den Beruf während der Laufzeit des Versicherungsvertrags, so ist auf den neuen Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung abzustellen.
Berufsunfähig ist also nur, wer an einer Gesundheitsbeeinträchtigung leidet, die die Fortführung des zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Beruf zu einem bestimmten Prozentsatz (meist über 50%) unmöglich macht.
So sehen die Musterbedingungen AB-BUV 2008 vor:
§ 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?

(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich auf Dauer [alternativ: mindestens . . . 4 Monate/Jahre] ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, nicht mehr ausüben kann und außerstande ist, eine andere Tätigkeit auszuüben, zu der sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.

(2) Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grad voraussichtlich dauernd erfüllt sind.

(3) Ist die versicherte Person . . . 5 Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außerstande gewesen, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, oder eine andere Tätigkeit auszuüben, zu der sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, gilt die Fortdauer dieses Zustands als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit.
Zu beachten ist, dass der Begriff der Berufsunfähigkeit von Versicherung zu Versicherung stark variieren kann, so dass sowohl bei Abschluss einer BU-Versicherung als auch bei Eintritt des Versicherungsfalls zunächst die vereinbarten Bedingungen genau zu prüfen sind.
Wenn Sie berufsunfähig sind und BU-Rente beantragen wollen, erhalten Sie weitere Informationen im Artikel "Berufsunfähigkeitsversicherung: Versicherungsfall richtig melden".
Sollte Ihre Versicherung die Leistung bereits abgelehnt haben oder die Leistungsprüfung verzögern, lesen Sie weiter im Artikel "Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht - was tun?"

Mittwoch, 19. Juni 2013

Die „Zwickmühle" zwischen Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsrente

Die Entscheidung zwischen einem Vorgehen gegen die Krankentagegeldversicherung oder für die Beantragung der Berufsunfähigkeitsrente kann schwierig sein - wie Ihnen Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht dabei helfen kann.

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Dr. Florian Schlenker, Stuttgart


In den meisten Versicherungsbedingungen der privaten Krankentagegeldversicherung ist geregelt, dass der Bezug von Krankentagegeld mit Eintritt der Berufsunfähigkeit der versicherten Person endet. Glücklich kann sich schätzen, wer für diesen Fall in gesunden Tagen eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hat.
Vereinbart ist in der Regel eine Klausel der MB/KT, die wie folgt lautet kann:
    § 15 Sonstige Beendigungsgründe

    (1) Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen

    b) mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit


Behauptet die Versicherung, dass Berufsunfähigkeit eingetreten sei und stellt die Zahlung von Krankentagegeld ein, ist zunächst mit medizinischer Hilfe abzuwägen, ob tatsächlich von Berufsunfähigkeit auszugehen ist oder nicht. Der versicherungsrechtliche Begriff der Berufsunfähigkeit stellt jedoch nicht nur auf die aktuell krankheitsbedingt eingeschränkten Fähigkeiten ab, den eigenen Beruf ausüben zu können, sondern ist vor allem eine Prognoseentscheidung. Dies wird bei ärztlichen Aussagen über Berufsunfähigkeit häufig übersehen, so dass schon in dieser Phase die Beratung durch einen Rechtsanwalt als Fachanwalt für Versicherungsrecht anzuraten ist.

Um bei tatsächlichem Eintritt der Berufsunfähigkeit die Krankentagegeldversicherung für die Zukunft nicht zu verlieren, muss eine so genannte Anwartschaftsversicherung vom Versicherer angeboten werden – diese sollte allerdings zur Vermeidung des Eingeständnisses der Berufsunfähigkeit bei unklarer Sachlage nur mit Abänderungen angenommen werden; hier hilft Ihnen Ihr Fachanwalt für Versicherungsrecht.

Problematisch ist oft, dass die Krankentagegeldversicherung zwar den Eintritt der Berufsunfähigkeit im Streitfall beweisen muss, allerdings buchstäblich durch die Einstellung der Krankentagegeldzahlungen zunächst „am längeren Hebel“ sitzt. Da die Beantragung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung kompliziert ist, kann sich so ein Zeitraum fehlender wirtschaftlicher Absicherung auftun. Es sollte daher mit der Beantragung von BU-Leistungen mit Hilfe anwaltlicher Beratung nicht gezögert werden.

Gerne stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht in Stuttgart und bundesweit für alle Fragen rund um Arbeitsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit als Berater und Prozessvertreter zur Verfügung.

Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht - was tun?

"Waffengleichheit" bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche aus der BU-Versicherung

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Dr. Florian Schlenker
 
Wenn Sie bei Ihrer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV) oder Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Lebensversicherung (BUZ) einen Leistungsantrag gestellt haben und die Versicherungsleistung abgelehnt wird, geschieht dies häufig unberechtigt. 

Oft erfolgt die Ablehnung der Rentenzahlung mit der Begründung, dass der Nachweis der Berufsunfähigkeit nicht erbracht sei. Zu beachten ist, dass die Erbringung dieses Nachweises in der Tat nicht immer einfach ist, weswegen bereits in der Antragsphase die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht mit Erfahrung im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung dringend angeraten werden muss (siehe Berufsunfähig – Versicherungsfall richtig melden). 

Allerdings dürfen die Anforderungen an den Nachweis der Berufsunfähigkeit nicht zu hoch angesetzt werden – nicht selten werden die ärztlichen Gesundheitsprognosen von den Versicherungsunternehmen zu Unrecht nicht anerkannt. Es kommt dabei auf den genauen Wortlaut der Versicherungsbedingungen an, welche Beweise im Streitfall für das Vorliegen der Berufsunfähigkeit zu erbringen sind.
Häufig werden Versicherte in der Antragsprüfung zu einem Gutachter geschickt, wie es in den Versicherungsbedingungen vereinbart ist. Dessen Ergebnisse müssen nicht immer hingenommen werden. Solche Gutachten werden meist von Gutachtern erstellt, die regelmäßig von Versicherern beauftragt werden und damit stark interessengeleitet im Sinne der Versicherungen arbeiten. Insbesondere im Bereich der psychischen und auch der orthopädischen (Stichwort: Wirbelsäule) Erkrankungen wird von Versicherungsgutachtern gern versucht, die Beschwerdeschilderung des Patienten als unglaubwürdig darzustellen und nach einigen wenig aussagekräftigen Tests die volle Leistungsfähigkeit zu bescheinigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs braucht der Patient und Versicherungsnehmer sich diese Vorgehensweise jedoch nicht gefallen zu lassen. 

Nicht selten verweist der Berufsunfähigkeitsversicherer unberechtigt auf einen anderen Beruf, den der Versicherte noch ausüben kann oder ausübt – hier ist zunächst eine genaue Prüfung der Sachlage und der Versicherungsbedingungen erforderlich. Bei Selbstständigen werden gelegentlich Umorganisationsmöglichkeiten vom Versicherer behauptet, die in Wirklichkeit gerade von kleineren Betrieben nicht erbracht werden können und daher auch nicht erbracht werden müssen.
Immer wieder kommen auch Fälle vor, in denen die Versicherung die Anfechtung oder den Rücktritt wegen angeblicher vorvertraglicher Obliegenheitsverletzungen erklärt, obwohl solche Obliegenheitsverletzungen tatsächlich weder vorliegen noch vom Versicherer bewiesen worden sind. 

In allen genannten Fällen wie auch im Fall der Verzögerung der Antragsprüfung durch den Versicherer ist es dringend erforderlich, „Waffengleichheit“ des Versicherten gegen die Überlegenheit der Versicherungsunternehmen und ihrer Rechtsanwälte und Gutachter herzustellen. Dies erfordert weitgehende Kenntnisse und Erfahrungen im Versicherungsrecht – häufig sind Versicherungsvermittler, also Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler im BU-Fall zwar sehr hilfsbereit, doch mit den Feinheiten des Versicherungsrechts letztlich überfordert. Nur der von Ihnen selbst beauftragte Rechtsanwalt als Fachanwalt für Versicherungsrecht arbeitet ausschließlich in Ihrem Auftrag und vertritt kompetent Ihre Interessen.

Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht berate und vertrete ich Sie gerne nicht nur im Raum Stuttgart, sondern bundesweit in allen Fragen der Berufsunfähigkeitsversicherung.

Berufsunfähigkeitsversicherung

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Dr. Florian Schlenker, Stuttgart

Im Folgenden erhalten Sie Informationen über das Rechtsprodukt Berufsunfähigkeitsversicherung.
Wenn Sie berufsunfähig sind und BU-Rente beantragen wollen, erhalten Sie weitere Informationen im Artikel "Berufsunfähigkeitsversicherung: Versicherungsfall richtig melden".
Sollte Ihre Versicherung die Leistung bereits abgelehnt haben oder die Leistungsprüfung verzögern, lesen Sie weiter im Artikel "Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht - was tun?"

Die Berufsunfähigkeitsversicherung kann als selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung oder als Zusatz zu einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung (so genannte Berufsunfähigkeitszusatzversicherung) abgeschlossen werden.
Hauptzweck der Berufsunfähigkeitsversicherung ist es, das Risiko des sozialen Abstiegs im Falle der Berufsunfähigkeit abzusichern. Die Versicherungsleistung ist bei Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers zu erbringen, unabhängig davon, ob bei diesem dadurch eine Einkommenseinbuße eintritt oder nicht. Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist also nicht Schadenversicherung, sondern Personenversicherung und zugleich Summenversicherung.
Nach der Rechtslage vor der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes 2008 wendet die Rechtssprechung die Regeln der Lebensversicherung nach den §§ 159 ff. VVG auf die Berufsunfähigkeitsversicherung an, soweit Besonderheiten der Lebensversicherung und der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht entgegenstehen.
Die Vertragsdauer ist in der Regel bei Frauen auf das Ende des 60., bei Männern auf das Ende des 65. Lebensjahres beschränkt. Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist also keine Form der Altersvorsorge, sondern beschränkt sich auf die übliche Dauer der Berufstätigkeit des Versicherungsnehmers.
Der Begriff des Berufs ist nach dem Grundsatz der objektiven Auslegung zu bestimmen. Er wird nicht in den Versicherungsbedingungen definiert, sondern orientiert sich an Art. 12 I GG. Demnach handelt es sich um eine auf Dauer angelegte, der Schaffung oder Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Tätigkeit. In dieser Definition ist auch die Tätigkeit als Auszubildender oder Student enthalten.
Für den Begriff der Berufsunfähigkeit kommt es nicht auf die allgemein gesundheitliche Leistungsfähigkeit an. Entscheidend ist, ob und wie sich eine Beeinträchtigung der Gesundheit in der konkreten Berufsausübung auswirkt. Wechselt der Versicherungsnehmer den Beruf während der Laufzeit des Versicherungsvertrags, so ist auf den neuen Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung abzustellen.
Nach § 2 Abs. 1 der Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft (BUV) liegt Berufsunfähigkeit vor, „wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls (...) außerstande ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.“
Nach den Musterbedingungen kann der Versicherungsnehmer also darauf verwiesen werden, statt seines Berufs eine andere Tätigkeit ausüben zu müssen, sofern sein Gesundheitszustand dies zulässt, die Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht und der Versicherungsnehmer entsprechend qualifiziert ist. Diese Klausel kann für den Versicherungsnehmer problematisch sein, wenn keine geeignete Stelle auf dem Arbeitsmarkt vorhanden ist. Ferner sind Einkommenseinbußen in beträchtlicher Höhe hinzunehmen. Häufig ist diese Verweisungsklausel daher Streitgegenstand zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer.
Der zunehmende Wettbewerb im Bereich der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung hat jedoch dazu geführt, dass die abstrakte Verweisung der Musterbedingungen in vielen Verträgen nicht mehr zu finden ist. Hier kommt es auf die genaue Formulierung einer Alternativklausel an. Einen völligen Verzicht auf die Verweisungsmöglichkeit gibt es hingegen selten.
In § 5 der Musterbedingungen sind als Ausschlussklauseln unter anderem genannt:
  • Berufsunfähigkeit, die durch eine Vorsatz-Straftat entstanden ist
  • Berufsunfähigkeit durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder Kräfteverfall
  • Absichtliche Selbstverletzung oder Selbsttötung mit der Ausnahme solcher Handlungen, die im Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen wurden
  • Schnellfahrtveranstaltungen mit Kraftfahrzeugen
  • Berufsunfähigkeit durch bestimmte Arten energiereicher Strahlung mit der Ausnahme ärztlicher Aufsicht
  • Berufsunfähigkeit durch Unfälle, die bei beruflicher Tätigkeit im Zusammenhang mit Luftfahrzeugen entstanden ist. Anzumerken ist, dass diese Klausel für Fluggäste und Reisende keine Bedeutung erlangt. 
Daneben werden häufig individuelle Ausschlussklauseln vereinbart, die mit Vorerkrankungen des Versicherungsnehmers zusammenhängen. Dies betrifft etwa häufig solche Versicherungsnehmer, die bereits vor Abschluss des Vertrages an Rücken-/Wirbelsäulenerkrankungen leiden oder litten. Typischerweise wird dann die Berufsunfähigkeit als Folge einer Erkrankung der Wirbelsäule vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Bei Eintritt des Versicherungsfalls verpflichtet sich der Versicherer in der Regel zur Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente in der vereinbarten Höhe und zur Befreiung von der Beitragszahlungspflicht. Letzteres ist besonders bei der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bedeutsam, wenn sie mit einer Hauptversicherung verbunden ist, die eine hohe monatliche Prämienzahlung vorsieht.
Bei der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, die mit einer Lebensversicherung verbunden ist, wird die Höhe der monatlichen Berufsunfähigkeitsrente prozentual zur Versicherungssumme der Lebensversicherung berechnet. Bei der selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung wird dagegen ein monatlicher Festbetrag als zu leistende Rente vereinbart.
Die Abwägung, ob bei einer bestimmten Erkrankung noch Arbeitsunfähigkeit oder bereits Berufsunfähigkeit vorliegt, kann im Einzelfall problematisch sein (siehe auch den Artikel zur "Zwickmühle" zwischen Krankentageld und Berufsunfähigkeitsrente).
Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht berate und vertrete ich Sie gerne in Stuttgart und bundesweit in allen Fragen der Berufsunfähigkeitsversicherung.